Statuten

Europäische LaktationsberaterInnen Allianz
European Lactation Consultants Alliance
Alliance Européenne des Consultantes en Lactation

STATUTEN der ELACTA

Europäische Laktationsberaterinnen Allianz

1.1 Der Verein führt den Namen ELACTA

Europäische Laktationsberaterinnen Allianz
European Lactation Consultants Alliance
Alliance Européenne des Consultantes en Lactation

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Pfaffstätten, Österreich.

1.3 Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf alle Länder Europas.

1.4 Die Errichtung von Zweigvereinen im Sinne des § 11 des Vereinsgesetzes 1951, BGBl. Nr.233, in der derzeit geltenden Fassung, ist nicht beabsichtigt.

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

2.1 Den Schutz, die Förderung und die Unterstützung des Stillens durch den Zusammenschluss der Europäischen Laktationsberaterinnen (IBCLCs), zur Wahrung und Förderung wissenschaftlicher und praktischer Arbeit auf dem Gebiet des Stillens.

2.2 Die Förderung des Berufes der Still- und Laktationsberaterin IBCLC in Zusammenwirken mit den Berufsverbänden und den Institutionen des Gesundheitswesens.

Zusatzklauseln:

2a Der Beruf der Still- und Laktationsberaterin IBCLC ist grundsätzlich beiden Geschlechtern zugänglich. In den Statuten wird die weibliche Form verwendet.

2.b. ELACTA ist zur Erreichung seines Zwecks insbesondere bestrebt:

1. Bei der professionellen Aus- und Weiterbildung von Laktationsberaterinnen IBCLC mit institutionellen Einrichtungen zusammenzuarbeiten,

2. Die Fachaus- und -weiterbildung seiner Mitglieder zu fördern,

3. Die Zusammenarbeit seiner Mitglieder zu fördern und zu pflegen,

4. internationale Beziehungen zu pflegen und zu fördern, sowie die Interessen der Mitglieder und Landesverbände in nationalen und internationalen Still- und Gesundheitsorganisationen zu vertreten.

Der beabsichtigte Vereinszweck von ELACTA soll durch die im Folgenden aufgeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:

3.1 Ideelle Mittel

Vorträge, Versammlungen, regelmäßige Herausgabe einer Zeitschrift, Veranstaltung von Aus-
und Weiterbildungsseminaren, Kongressen, Teilnahme an internationalen Veranstaltungen, Vorstandssitzungen.

3.2 Materielle Mittel Mitgliedsbeiträge, Erträge aus Veranstaltungen, Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.

Zusatzklauseln:

3.a. Ideelle und materielle Mittel müssen in Einklang mit den Bestimmungen des Internationalen Kodex zur Vermarktung von Muttermilchersatzprodukten und den weiterführenden Resolutionen der WHA stehen.

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in:

4.1 Mitgliederverbände mit

4.1.1 ordentlichen Mitgliedern im Besitz eines gültigen IBCLC-Zertifikats (International Board Certified Lactation Consultant). Diese IBCLC-Mitglieder haben das volle Stimm- und Wahlrecht.

4.1.2 außerordentlichen Mitgliedern ohne ein gültiges IBCLC- Zertifikat. Diese Nicht-IBCLC-Mitglieder haben kein Stimm- oder Wahlrecht.

4.2 Individuelle Mitglieder: Diese sind individuelle IBCLCs mit einem gültigen IBCLC-Zertifikat, die

a. nicht in einem angeschlossenen Verband Mitglied sind, oder
b. keinen nationalen Still- und Laktations-Verband in ihrem Land haben, oder
c. Mitglied bei einem Verband sind, der nicht ELACTA-Mitglied sein möchte.
d. Diese haben das volle Stimm-und Wahlrecht.

4.3 Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein ernannt werden. Diese haben das volle Stimm- und Wahlrecht.

4a. Zusatzklauseln

Alle Mitgliedsorganisationen und ihre Mitglieder können durch den Nachweis folgender
Dokumente bei ELACTA zugelassen werden:

1. Mitgliedsantrag mit dem Namen des Verbandes (der auf der Website, in sozialen Medien und Zeitschriften gebraucht wird), Adresse, Land, Telefonnummer, Namen des Präsidenten und Kassierers und deren Kontakt-email- Adressen.

2. Dem Logo und der Website des Verbandes (falls zutreffend)

3. Den Statuten des Verbandes (falls zutreffend)

4. Eine Liste der Vorstandsmitglieder des Verbandes

5. Eine Liste ihrer Mitglieder (unter genauer Angabe der IBCLCs und Nicht-IBCLCs), mit den jeweiligen email-Adressen (falls zutreffend) Individuelle Mitglieder erhalten einen separaten Mitgliedsantrag. Die aktuellen Mitgliederverbände und die individuellen Mitglieder sind dazu verpflichtet, ELACTA einmal jährlich Änderungen ihrer zur Verfügung gestellten Daten mitzuteilen.

5.1 Mitglieder des Vereines können sowohl natürliche als auch juristische Personen werden.
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

5.2 Mit der Beitragszahlung erkennt die Bewerberin die Satzung an.

5.3 Alle Mitglieder sind dazu verpflichtet, den festgesetzten Mitgliedsbeitrag jährlich zu
entrichten.

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Auflösung der Mitgliedschaft oder durch Ausschluss.

6.1 Der freiwillige Austritt ist in der Regel nur zum Ende des Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen möglich, dieser muss dem Vorstand schriftlich angezeigt werden und entbindet nicht von der Erfüllung der bis zum Austrittszeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten und Verpflichtungen dem Verein gegenüber.

6.2 Die Auflösung einer Mitgliedschaft kann der Vorstand vornehmen, wenn das Mitglied trotz dreimaliger Mahnung länger als 1 Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

6.3 Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten verfügt werden, wenn ein Mitglied gegen Satzung oder
Interessen oder gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane grob verstößt. Gegen den Ausschluss ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des schriftlichen Ausschlussbeschlusses die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren endgültiger, vereinsinterner
Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte. Die Verpflichtung zur Zahlung der bis zum erfolgten
Ausschluss fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Punkt 6.3. genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Nur IBCLC-Mitglieder dürfen das Wahlrecht in der Generalversammlung, durch Briefwahl oder elektronisch, ausüben oder sich zur Wahl stellen.
Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen oder der Zweck des Vereines in Mitleidenschaft gezogen werden könnten. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung des Kodex zur Vermarktung von
Muttermilchersatzprodukten und den weiterführenden Resolutionen der WHA. Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung dieser Gebühren und Beiträge befreit.

8.1 Die ordentliche Generalversammlung findet in jedem 2. Kalenderjahr (alle 2 Jahre) statt.

8.2 Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der
ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer stattzufinden. In den vorgenannten Fällen hat die außerordentliche Generalversammlung spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrages auf Einberufung beim Vorstand stattzufinden.

8.3 Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung auf der Website sowie durch die Fachzeitschrift „Laktation und Stillen“, die in der Mitgliedschaft enthalten ist. Die Einladung ergeht ebenfalls an die Präsidenten der Landesverbände, die für die Weiterleitung an ihre Mitglieder verantwortlich sind. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe einer Tagesordnung und eines festgelegten Zeitpunkts zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

8.4 Anträge zu Tagesordnungspunkten sind mindestens 14 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich per Post oder email einzureichen.

8.5 Schriftliche Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung – können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.

8.6 Nicht anwesende Mitglieder können ihre Stimme elektronisch abgeben. In besonderen Fällen können Unterlagen zur Stimmabgabe beim Sekretariat angefordert werden. Nicht anwesende Mitglieder müssen ihre Stimme spätestens 10 Tage vor der GV eingereicht haben.

8.7 Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das Stimm- bzw.
Wahlrecht wird in Punkt 7 der Statuten geregelt. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine
Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Die Durchführung der Wahl ist unter Punkt 8.10 geregelt. Die Generalversammlung ist bei statutengemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimm- und wahlberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

8.8 Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin den Ausschlag. Für Kandidaten, die zur Wahl stehen, oder eine Änderungen in den Statuten von ELACTA sind schriftlich abgegebene Stimmen erforderlich. Für sonstige Beschlüsse genügen Handzeichen.

8.9 Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Präsidentin, in deren Verhinderung die
Vizepräsidentin als ihre Stellvertreterin. Wenn auch diese verhindert ist, so führt die erste
Beirätin den Vorsitz.

8.10 Ordentliche Mitglieder haben die Möglichkeit, in Form einer nicht geheimen Briefwahl,
elektronisch oder im Rahmen der Generalversammlung zu wählen. Die Unterlagen zur Briefwahl werden an alle wahlberechtigten Mitglieder ordnungsgemäß ausgesandt, oder auf Anfrage direkt per email. Die Auszählung der per Brief oder elekrtonisch eingegangenen Stimmzettel findet im Rahmen der Wahl während der Generalversammlung statt oder erfolgt nach Ablauf der Frist für die Briefwahl von 2 unabhängigen Mitgliedern. Das Ergebnis wird bei der GV verlautbart.

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
b) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüferinnen
c) Entlastung des Vorstands
d) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüferinnen
e) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
g) Entscheidung über Berufungsanträge gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
i) Diskussion und Beschlussfassung zu weiteren Tagesordnungspunkten

10. DER VORSTAND

10.1 Der Vorstand besteht aus:

a) der Präsidentin (Obfrau)
b) der Vizepräsidentin
c) der 1. Beirätin
d) der Schriftführerin
e) der Schriftführer-Stellvertreterin
f) der Kassiererin
g) der Kassiererin-Stellvertreterin

10.2 Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre, mindestens jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Neue
Vorstandsmitglieder werden gebeten, möglichst länger als eine Amtsperiode für das Amt zur
Verfügung zu stehen, damit die Aufgaben kontinuierlich fortgeführt werden können. Dabei
beträgt die maximale Amtsperiode im Vorstand 4 Mal 2 Jahre, also insgesamt 8 Jahre.

10.3 Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes an
seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die rückwirkende
Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

10.4 Der Vorstand wird von der Präsidentin (Obfrau), der Vizepräsidentin als deren
Stellvertreterin bzw. der 1. Beirätin schriftlich oder mündlich zur Versammlung einberufen.

10.5 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und
mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

10.6 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin den Ausschlag (Punkt 8.8).

10.7 Den Vorsitz führt die Präsidentin (Obfrau), bei Verhinderung die Vizepräsidentin als ihre
Stellvertreterin. Ist auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz der 1. Beirätin.

10.8 Außer durch Tod oder den Ablauf der Amtsperiode (Punkt 10.2.) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Punkt10.9) oder Rücktritt (Punkt10.10.)

10.9 Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder
des Vorstandes von seiner Funktion entheben, gemäß den Voraussetzungen in den Punkten 8.7 und 8.8.

10.10 Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten.

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Aufgaben:

a) Eine 2-jährlich stattfindende Konferenz für Laktationsberaterinnen IBCLC zu organisieren
b) Fortbildungsveranstaltungen vorzubereiten und durchzuführen; dies in Absprache mit den
Landesverbänden mit der Möglichkeit, von diesen übernommen zu werden.
c) Öffentlichkeitsarbeit betreiben
d) Kontakte mit berufsspezifischen Behörden, Verbänden, Gesellschaften und den Regierungen pflegen, Gespräche und Verhandlungen mit ihnen führen, soweit dies erforderlich und wünschenswert iste) Erstellung und Beschlussfassung über das Jahresbudget
f) Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
g) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
h) Verwaltung des Vereinsvermögens
i) Aufnahme, Ausschluss und Auflösung der Mitgliedschaft von Vereinsmitgliedern
j) Einstellung und Kündigung von Angestellten des Vereines

12.1 Die Präsidentin (Obfrau), die Vizepräsidentin als ihre Stellvertreterin oder die 1. Beirätin
vertreten den Verein nach außen.

12.2 Im Innenverhältnis gilt folgendes:
a) Die Präsidentin (Obfrau) führt den Vorsitz in den Generalversammlungen und den
Vorstandssitzungen. Bei Gefahr im Verzug ist sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener
Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der
nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
b) Die Schriftführerin hat die Präsidentin (Obfrau) bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu
unterstützen. Ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des
Vorstandes.
c) Die Kassiererin ist für die ordnungsgemäße Verwaltung der Finanzen des Vereines
verantwortlich.
d) Die Präsidentin (Obfrau) oder ihre Stellvertreterinnen sind dem Verein gegenüber verpflichtet, schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, gemeinschaftlich mit der Schriftführerin, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, gemeinsam mit der Kassiererin, anzufertigen.
e) Die Stellvertreterinnen der Präsidentin (Obfrau), der Schriftführerin oder der Kassiererin
dürfen nur dann tätig werden, wenn die Präsidentin, die Schriftführerin oder die Kassiererin
verhindert ist; die Wirksamkeit von Vertretungshandlungen wird dadurch nicht berührt.

13.1 Die beiden Rechnungsprüferinnen werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

13.2 Den Rechnungsprüferinnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung
des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der
Überprüfung zu berichten.

13.3 Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüferinnen die Bestimmungen der Punkte 10.2., 10.8., 10.9. und 10.10. sinngemäß.

14.1 In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

14.2 Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jede Streitpartei innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

14.3 Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine
Entscheidungen sind vereinsintern gültig.

15.1 Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit der im Punkt 8.7. der vorliegenden Statuten festgehaltenen Stimmenmehrheit beschlossen werden.

15.2 Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich
anzuzeigen und ist im Sinne des § 26 des Vereinsgesetzes 1951 verpflichtet, die freiwillige
Auflösung in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.

15.3 Das im Falle der freiwilligen Auflösung allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in
keiner, wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist in einer von der die Auflösung beschließende Generalversammlung zu bestimmenden und als
gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätigen, und als solche im Sinne der §§ 34 ff der
Bundesabgabenordnung anerkannten Organisation vom abtretenden Vereinsvorstand oder von einem, durch die Generalversammlung hierzu bestimmten Liquidator zu übergeben. Diese
Vermögensbindung gilt auch bei Wegfall des begünstigten Zweckes.

Pfaffstätten, Juni 1997
Statutenänderung: 7. Okt. 1999
Statutenänderung: 20. Okt. 2010
Änderung der Statuten: 2016
ELACTA – Vereinsnummer:
Zentrales Vereinsregister
ZVR-Nr: 708420941

 

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